antragstellende

  1. Hierin liegt die zutreffende Feststellung, daß der antragstellende Betriebsrat berechtigt war, einen Wirtschaftsausschuß zu errichten, der gegenüber den beteiligten Gesellschaften als Rechtsträgerinnen des von ihnen gemeinsam geführten einheitl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)