Die obersten Arbeitsrichter begründeten ihren Spruch damit, daß das Dekorieren von Schaufenstern zu den arbeitsvertraglichen Aufgaben des Dekorateurs zähle.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Entscheidend für den Umfang der an den Arbeitgeber zu übertragenden Rechte ist die Frage, in welchem Zusammenhang oder Rahmen der arbeitsvertraglichen Leistungserbringung das Werk geschaffen wurde.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 08.12.2001)