aufsichtsbedürftigen

  1. Die Aufnahme einer Vollzeit- Beschäftigung ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die Betreuung mindestens eines aufsichtsbedürftigen Kindes unter 16 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person nicht mehr gewährleistet wäre. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)