beitragspflichtiger

  1. Das entspricht zwölf Jahren beitragspflichtiger Beschäftigung. ( Quelle: )
  2. Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht erst dann wieder, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der neuen Arbeitslosmeldung mindestens 240 Kalendertage in beitragspflichtiger Beschäftigung gestanden hat. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  3. Nach einem Jahr beitragspflichtiger Beschäftigung soll es nur noch einen Anspruch auf sechs Monate lang Arbeitslosengeld geben, statt bisher zwölf Monate. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.06.2003)