Das entspricht zwölf Jahren beitragspflichtiger Beschäftigung.
( Quelle: )
Anspruch auf Arbeitslosenhilfe besteht erst dann wieder, wenn der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres vor der neuen Arbeitslosmeldung mindestens 240 Kalendertage in beitragspflichtiger Beschäftigung gestanden hat.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
Nach einem Jahr beitragspflichtiger Beschäftigung soll es nur noch einen Anspruch auf sechs Monate lang Arbeitslosengeld geben, statt bisher zwölf Monate.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 12.06.2003)