die öffentliche Ordnung

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  1. Auch Steyers Anwalt Johannes Hentschel bezeichnete das Anschreiben als rechtswidrig. "Eine Einschränkung der Grundrechte sei rechtlich nur zulässig, wenn von einer Person tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. ( Quelle: Neues Deutschland vom 17.02.2004)
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