ein Darlehen gewähren

  1. Selbst wenn der Mieter die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe selbst nicht erfüllt, kann das Sozialamt zur Vermeidung der Obdachlosigkeit eine einmalige Beihilfe oder ein Darlehen gewähren. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2003)