entschädigungspflichtigen

  1. Ist der Täter auf eine der beschriebenen Arten in die Wohnung eingedrungen und hat Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt, ohne sie zu stehlen, handelt es sich ebenfalls um einen entschädigungspflichtigen Vorfall (Vandalismus). ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)