f.

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  1. Geschichtsverein f. Butzbach u. Umgebung: Archäologische ArGe, 19 Uhr, Wendelinskapelle. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  2. Im "Sozialamt Marzahn", Blumberger Damm 231, beginnt um 19.30 Uhr eine Veranstaltung der Landesarbeitsgemeinsschaft Hilfe f. Behinderte und des Behindertenbeirates Marzahn zum Thema "Die Bedrohung der Menschheit durch die Bioethik". ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 25a StVG entbehrt jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinerlei Schuldvorwurf (BVerfGE 80, 109 (120 f.) = NJW 1989, 2679), so daß von einer Beschwer insofern nicht die Rede sein kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Diese in erster Linie in Rechtsstreitigkeiten über Anfängeroperationen entwickelten Grundsätze gelten in gleicher Weise auch für Anfängernarkosen (OLG Zwei- brücken-[Zweibrücken] mit Nichtannahmebeschl. des Senats, VersR 1988, 165 f. = AHRS 3010/31). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Das Nettoeinkommensprinzip ist aber nur Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Tagessatzes (OLGe Schleswig, NStZ 1983, 317 f.; Köln, NJW 1977, 307; und Hamm, NJW 1980, 1534 f.; BayObLG, NJW 1986, 2842). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Das Nettoeinkommensprinzip ist aber nur Ausgangspunkt bei der Festsetzung des Tagessatzes (OLGe Schleswig, NStZ 1983, 317 f.; Köln, NJW 1977, 307; und Hamm, NJW 1980, 1534 f.; BayObLG, NJW 1986, 2842). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Daraus ergibt sich zunächst der Grundsatz, daß keine Gründe denkbar erscheinen, die im Ergebnis zu einer Straffreiheit des Gewissenstäters führen können (Bringewat, MDR 1985, 953; BVerfGE 23, 127 (134 f.) = NJW 1968, 979). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Prof. Thomas Meinertz, Direktor Klinik f. Kardiologie, UKE. ( Quelle: Abendblatt vom 21.11.2004)
  9. Es ist nicht Aufgabe des BVerfG, darüber zu befinden, ob eine andere, engere Normhandhabung einfachrechtlich vorzugswürdig wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 (92 f.) = NJW 1964, 1715). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Für die Bestimmung des Haftungsumfanges sind zwei Wege gangbar (vgl. Canaris, Die Vertrauenshaftung im deutschen Privatrecht, 1971, 5 f.): ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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