gängigerweise

  1. Auch Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gängigerweise deutlich niedriger als der tatsächliche Marktwert bewertet. ( Quelle: Spiegel Online vom 16.08.2002)