genehmigen

  1. Die EU-Kommission ließ daher in der vergangenen Woche durchblicken, dass sie die geplanten Großfusionen von RWE und VEW sowie Veba und Viag nicht genehmigen werde, solange die künstliche Nord-Süd-Teilung des deutschen Marktes bestehen bleibe. ( Quelle: Welt 1999)
  2. Ein französisches Dekret aus dem Jahre 1993 sieht vor, dass die Regierung den Erwerb von Aktien oder Stimmrechten oberhalb bestimmter Schwellenwerte genehmigen muss. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 05.06.2002)
  3. Senator Radunski antwortete darauf mit dem Hinweis auf ein korrektes Urlaubsersuchen: "Ich habe ordnungsgemäß, wie für Senatoren erforderlich, meinen Urlaubsantrag über den Regierenden Bürgermeister eingereicht und genehmigen lassen." ( Quelle: TAZ 1997)
  4. Aber eine andere Anlage einzusetzen, das müßte er sich erst genehmigen lassen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  5. Völlig offen ist auch, ob die Brüsseler Kommission den mit Verzögerung eingereichten Beihilfeantrag genehmigen wird, der 357 Millionen Euro aus staatlichen Fördertöpfen vorsieht. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 14.08.2002)
  6. Im März dieses Jahres hatte die BVV Kreuzberg nach langem Streit gegen die Stimmen der Grünen beschlossen, das Neue Tempodrom am Anhalter Bahnhof zu genehmigen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  7. Eine Erhöhung der Sätze soll das Bundesversicherungsamt (BVA) nur noch genehmigen, wenn der Kasse die Zahlungsunfähigkeit droht. ( Quelle: ZDF Heute vom 13.12.2002)
  8. Ich fordere den Senat daher auf, für genaue und verbindliche Richtlinien zu sorgen, unter welchen Umständen Drittmittel eingeworben werden dürfen und wer das genehmigen muss. ( Quelle: Die Welt 2001)
  9. Was nicht verwendet wird, wandert in den Abfall - Neufundland ist munter zugange, nach der fast hundertprozentig erfolgreichen Ausrottung des Kabeljaus sich seine nächste Fischereikatastrophe zu genehmigen. ( Quelle: Die Zeit (14/2002))
  10. Er hat aber nicht durchblicken lassen, dass er es für unmöglich hält, die Fusion zu genehmigen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 29.09.2001)