gesetzl

  1. Die Lohnabtretung scheitert auch nicht an gesetzl. Abtretungsverboten (D). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Versorgung und den Leistungen der gesetzl. Rentenversicherung von der Vollendung des 29. Dienstjahres an 75 % des ruhegeldfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Fehlt es nämlich an einem solchen geregelten Liquidationsverfahren, so entfällt der innere Grund für die teleologische Reduktion des § 613 a, da Friktionen mit anderweitigen gesetzl. Abwicklungsmechanismen nicht zu erwarten sind. Diesen wesentl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Diese gesetzl. Regelung greift in die vertragliche Versorgungsgestaltung ein. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Ohne gesetzl. Regelung besteht jedoch keine Veranlassung, zu Lasten des Darlehensgläubigers die Pfändungsfreibeträge zu erhöhen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Der Begriff der Krankenpflegebedürftigkeit und der (Schwer) pflegebedürftigkeit ist weder im Recht der gesetzl. Krankenversicherung noch im Recht der Sozialhilfe deckungsgleich. So bestimmt § 53 Abs. 1 SGB V, daß Versicherte, die nach ärztl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Warum dies aber nicht die gesetzl. 6-Wochenfrist, sondern die Untergrenze für eine Fristvereinbarung ist, wurde auch vom RAG nicht dargelegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Es sind also gesetzl. normierte Fristen, auf die die Restitutionsmöglichkeit beschränkt ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Der gesetzl. Insolvenzsicherung liegt der Gedanke zugrunde, daß entweder der Arbeitgeber oder der Insolvenzträger für die betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)