gesetzl

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  1. Sind beide vom LAG angenommenen Berechnungswege aus Rechtsgründen nicht gangbar, ist der Gesamturlaubsanspruch der Kl. getrennt nach tarifl. und nach gesetzl. Merkmalen in ihrem jeweiligen Umfang zu bestimmen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Da der Arbeitgeber in jedem Falle zunächst das Einverständnis des Arbeitnehmers mit den geänderten Arbeitsbedingungen einholen müßte, bliebe entgegen der gesetzl. Konzeption der auswahlrelevante Personenkreis nicht auf den von dem betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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