gliedernder

  1. Das gilt insbesondere auch für Materien, die einer Kommentierung die größte Mühe bereiten müssen: nämlich diejenigen Neubildungen durch Literatur und Rechtsprechung, für die ein zu kommentierender und zugleich den Stoff gliedernder Gesetzestext fehlt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)