Hinzu kommt, daß das Festhalten an der Klage auf Erteilung der AE zu deren Unzulässigkeit führen würde; denn das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage entfällt mit dem erklärten Verzicht auf den durch sie herbeizuführenden Erfolg.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Einen Einspruch des Rates könnte Bötsch allerdings durch einen dann herbeizuführenden Beschluß der Bundesregierung aus dem Weg räumen.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)