kinderpornographischen

  1. Begründung: Die inkriminierten kinderpornographischen Inhalte seien auf den Servern der amerikanischen Mutterfirma zwischengespeichert gewesen - und damit der deutschen Tochter zurechenbar. ( Quelle: )
  2. Anbieter von Netzinhalten seien schon derzeit für das von ihnen verbreitete Material verantwortlich und könnten bei der Veröffentlichung von strafbaren Inhalten wie etwa rassistischen oder kinderpornographischen Texten zur Rechenschaft gezogen werden. ( Quelle: )
  3. Auch der Austausch von kinderpornographischen Darstellungen im Internet wird schärfer sanktioniert. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 01.04.2004)
  4. Seit 1994 ist etwa der Besitz von kinderpornographischen Bildern strafbar - und das gilt auch für die gespeicherte Datei auf der Festplatte. ( Quelle: Welt 1998)