kirchenoberliche

  1. Allen in der Folgezeit eingetragenen Grundpfandrechten, und zwar unter Einschluß des vorliegend betroffenen, stimmte die Bet. zu 1 zu, ohne hierzu aber noch eigens kirchenoberliche Genehmigungen eingeholt zu haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)