Wegen des höchstpersönlichen Charakters der zu kleingärtnerischen Zwecken, Erholung oder Freizeitgestaltung überlassenen Verträge war bereits gesetzlich eine Unterverpachtung an Dritte ausgeschlossen (84).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Danach wird ein finanzieller Ausgleich für Pflanzen und Anlagen wie zum Beispiel Lauben gezahlt, sofern letztere im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung zulässig sind.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)