mangelbehafteten

  1. Unter diesen Umständen wird man im Prinzip von einer mangelbehafteten Leistung auszugehen haben, mit der Folge, daß der Zuschauer wandeln i. S. des § 634 II BGB oder mindern kann, es sei denn, es liegt ein entsprechender Haftungsausschluß vor. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)