mittzuteilen

  1. Der Ausländerbehörde ist das egal - streng asylrechtlich gesehen ist der Flüchtling nämlich verpflichtet, Adressänderungen mittzuteilen: "Jede Konsequenz, die auf einem solchen Versäumnis beruht, trägt der Flüchtling." ( Quelle: TAZ 1994)