nachträgl

  1. Behandlung der nachträgl. errichteten Urkunden nach Inhalt und Qualität beruht auf einer besonderen Beachtung des Prinzips der Beweissicherheit. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Da tatsächl. festgestelltermaßen Akten, die umstrittene Maßnahmen betrafen, nachträgl. verändert worden waren, durfte die Kl. hierauf auch im Rahmen ihrer Beschwerde hinweisen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)