nahmefähige-[beschlagnahmefähige

  1. Der Beschlagnahmebefugnis nach § 94 II StPO entspricht die in § 95 I StPO umschriebene Verpflichtung, beschlag- nahmefähige-[beschlagnahmefähige] Gegenstände herauszugeben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)