partes

  1. Maßgebl. für eine Beschränkung der Beschlußwirkungen auf den antragstellenden Gläubiger soll sein, daß der Beschluß rechtskraftfähig ist und die Rechtskraft grundsätzl. nur inter partes wirkt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Doch Scalfaro lehnte ab - er wünschte eine Regierung "super partes", wobei er auf die oppositionelle PDS, also die Ex-KPI, Rücksicht nahm, die keine Exekutive mit Berlusconi-Leuten akzeptieren würde. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)