Gleiche Übersichtlichkeit hinsichtlich der Prüfungsmaßstäbe und des Prüfungsablaufs sind den Ausführungen zur verhaltens- und personenbedingten Kündigung zu entnehmen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das häufigste Praxisbeispiel der personenbedingten Kündigung ist die, dass ein Mitarbeiter krankheitsbedingt fehlte.
( Quelle: Tagesspiegel vom 17.01.2002)
Bei verhaltens- und personenbedingten Kündigungen wird weiter der volle Schutz existieren.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.03.2003)