pflichtteilsrechtlicher

  1. Zudem tritt der vorzeitige Erbausgleich an die Stelle des echten Erbanspruchs. Für eine analoge Anwendung des § 27 II ZPO spricht auch, daß § 1934b II BGB die entsprechende Anwendung pflichtteilsrechtlicher Vorschriften im BGB ausdrücklich anordnet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)