presserechtlichen

  1. Vielmehr legt der VGH den Schwerpunkt darauf, daß der Historiker seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht habe. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
  2. Sie wurden nie in einer juristisch relevanten oder presserechtlichen Form widerlegt oder auch nur in Frage gestellt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)