rechtskräfigten

  1. P wegen Diebstahls in einem anderen Fall sowie beide Angekl. wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei im Fall I - beide unter Einbeziehung je einer rechtskräfigten Freiheitsstrafe aus anderen Urteilen - zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)