schnellebigen

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  1. Das Besondere des Kommentars liegt aber nicht darin, wie er mit der Rechtsentwicklung Schritt hält, sondern darin, daß er in unserer schnellebigen Zeit ein "ruhender Pol" ist, weil er die Grundlagen des Erbschaftsteuerrechts nie aus den Augen verliert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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