staatl.

  1. Die AngestKammer sei ein unnötiges staatl. Interessengebilde auf Kosten der Arbeitnehmer. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Organisation prognostizierten Personalbedarf überhaupt nichts mehr zu tun hätten und bloßes Intrument zur Erlangung möglichst hoher staatl. Zuwendungen wären, könnte von einer Persnalplanung nicht mehr gesprochen werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Über 180 staatl. zugel. Fernlehrgänge beim ILS. ( Quelle: N24 vom 14.12.2005)
  4. Genauso wie staatl. Rechtsetzungsorgane können auch TVParteien allein im Rahmen ihrer Zuständigkeit wirksam Recht setzen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die genannten Vorschriften des Schulordnungsrechts betreffen jedoch ledigl. die Frage, unter welchen Voraussetzungen Ersatzschulen staatl. anerkannt werden sollen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Hiervon abgesehen bedarf es in Zeiten einer entwickelten staatl. Gesetzgebung einer Manifestierung des Rechtsgeltungswillens durch Übung, in erster Linie durch die Organe der Gemeinschaft. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)