tatverletzten

  1. Die Regeln zur Feststellung des Tatgewinns sind zu kompliziert und die Anordnung des Verfalls wird nach § 73 I 2 durch Ansprüche von tatverletzten Personen ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese Personen ihre Ansprüche geltend machen (58). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)