Der Vermieter sei nicht verpflichtet, so die Karlsruher Richter, Vorauszahlungen auf die umlegbaren Nebenkosten kostendeckend zu kalkulieren.
( Quelle: Abendblatt vom 27.06.2004)
Der durchschnittliche Mieter, so sinngemäß die Begründung, besitze eine Vorstellung von den umlegbaren Betriebskosten.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)