unentschieden lassen

  1. Zulassungsgrund, nämlich die unverschuldete Klagefristversäumung, alle anderen (Vor-) Fragen unentschieden lassen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Senat kann unentschieden lassen, ob ein Fortbildungsberuf aufgrund einer nach § 46 BBiG erlassenen VO einem Ausbildungsberuf gleichzusetzen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)