Daher hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil die Möglichkeit geschaffen, beim Rententräger eine Erhöhung des sogenannten unpfändbaren Betrages zu beantragen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
Der Schutz des unpfändbaren Betrages tritt zudem nicht automatisch ein.
( Quelle: Sat1 vom 08.12.2005)