unpfändbar

  1. Dieser Sonderunterhaltsanspruch des Schuldners ist nicht unpfändbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dies würde dazu führen, daß vorliegend von dem dem Schuldner im Dezember 1983 noch zustehenden Restnettolohn von 2498,08 DM nichts pfändbar wäre, da von dem Gesamtnettolohn des Schuldners aus der Dezemberabrechnung 3068,60 DM unpfändbar waren. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)