verfahrensrechtl

  1. Der Geltendmachung eines solchen Mindestschadens stehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes auch keine verfahrensrechtl. Hindernisse entgegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ist ohne "Auslegung" von verfahrensrechtl. Normen ohnehin nicht auszukommen, so ist das Rechtsmittel- nicht das Wiederaufnahmerecht der richtige Ausgangspunkt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)