vertragsrechtlichen

  1. Das entspricht nicht nur der vertragsrechtlichen und schadensersatzrechtlichen Normalität (44), sondern hat auch neuere Vorbilder im Ausland (45), wo man auf ein Regreßrecht des Schadensversicherers grundsätzlich verzichtet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Konzernspitze geht davon aus, diese nach Abschluß der vertragsrechtlichen und finanztechnischen Abwicklung als feste Aufträge buchen zu können. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)
  3. Die Unterstellung, sie wollten oder würden es, bietet keinen vertragsrechtlichen Sanktionsgrund. ( Quelle: DIE WELT 2000)