vertragstransformierenden

  1. Sicher ist nur, daß Art. 79 III GG auch für den vertragstransformierenden Zustimmungsgesetzgeber gilt; denn was der "normale" verfassungsändernde Gesetzgeber nicht darf, ist ihm auch bei der Transformation von Verträgen verwehrt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)