vorgeschene

  1. Ihm ist ledigl. nach Ablauf der jeweiligen Lohnperiode der für seine neue Tätigkeit allgemein vorgeschene Lohn gezahlt worden, und ihm ist "alsbald nach der Rückkehr" der Abschluß eines neuen Arbeitsvertrages angeboten worden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)