waffenrechtlich

  1. Der SZ sagte Schily, es sei ein Widerspruch, wenn das Strafrecht junge Menschen zwischen 18 und 21 teilweise noch als Heranwachsende behandle, sie waffenrechtlich betrachtet aber volljährig seien. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 01.05.2002)