[4] mit Plural, deutsches Strafrecht: Abhängigkeit der Strafbarkeit eines Teilnehmers von der Strafbarkeit des Haupttäters in der Weise, dass der Teilnehmer nur dann überhaupt strafbar sein kann, wenn der Haupttäter den Tatbestand des jeweiligen Delikts zumindest rechtswidrig verwirklicht hat
[3] „Der Bürge haftet […] nur, wenn und soweit die Hauptschuld besteht […]. Ausfluss der Akzessorietät ist des Weiteren, dass die Rechte aus einer Bürgschaft bei Abtretung [im] der Hauptforderung nach § 401 I auf den neuen Gläubiger übergehen […].“❬ref❭Dirk Looschelders: Schuldrecht Besonderer Teil, 3. Auflage 2009, Randnummer 935❬/ref❭
[4] Aus der limitierten Akzessorietät der Teilnahme ergibt sich, dass der Gehilfe auch dann wegen Beihilfe strafbar ist, wenn der Haupttäter im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt hat.