Dreissigster

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Es ist eine andere Schreibung von Dreißigster, die in der Schweiz und in Liechtenstein den orthografischen Regeln entspricht. Sofern diese Schreibung nicht in anderen deutschsprachigen Ländern ausdrücklich vorgesehen ist oder der Ausdruck „Schweizer und Liechtensteiner Schreibweise“ in anderer Bedeutung existiert, ist sie nach den aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln vom 1. August 2006 nicht korrekt.

 

Dreißigster

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Bedeutungen

[1] deutsches Erbrecht: gemäß in den ersten 30 Tagen nach dem Tod des Erblassers bestehende Pflicht des Erben, denjenigen Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes zu seinem Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt erhielten, in dem Umfang Unterhalt zu gewähren, wie dies der Erblasser getan hat, und ihnen die Benutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen zu ermöglichen
[2] der 30. Tag nach jemandes Tod/Bestattung, der in bayerischen, schwäbischen und katholischen Gegenden der Schweiz ein Gedenktag ist und an dem früher der letzte Seelengottesdienst für ihn gehalten wurde
Beispiele
[1] Die enterbten Kinder beanspruchten von ihrem Onkel, dem Erben ihrer Mutter, den Dreißigsten.
[1] Ich mache meinen Anspruch auf den Dreißigsten geltend.

Referenzen

[1] Wikipedia-Artikel Dreißigster
[1]
[1,]
[2]
[2]
[2] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 Dreißigste
Quellen

Substantiv, m, adjektivische Deklination

Anmerkung

Neben den unten angegebenen Bedeutungen wird Dreißigster noch als Substantivierung von dreißig benutzt und steht dann für den/die/das Dreißigste von einer Menge, etwa für den dreißigsten Tag des Monats[1] („Unsere Reise beginnt am Dreißigsten.“). Weitere Beispiele: Als Dreißigster [von] kam Moritz ins Ziel. Frau Maier feiert heute ihren Dreißigsten [den].
Alternative Schreibweisen
CH&LI Dreissigster
Worttrennung
Drei·ßigs·ter, Drei·ßigs·te
alte Rechtschreibung: Drei·ßig·ster, Drei·ßig·ste
Aussprache
IPA ˈdʀaɪ̯sɪçstɐ, ˈdʀaɪ̯sɪçstə
Hörbeispiele: ,

 

dreissigster

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Es ist eine andere Schreibung von dreißigster, die in der Schweiz und in Liechtenstein den orthografischen Regeln entspricht. Sofern diese Schreibung nicht in anderen deutschsprachigen Ländern ausdrücklich vorgesehen ist oder der Ausdruck „Schweizer und Liechtensteiner Schreibweise“ in anderer Bedeutung existiert, ist sie nach den aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln vom 1. August 2006 nicht korrekt.