[1] Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben und direkt vom vereinbarten Bruttolohn durch den Arbeitgeber berechnet und an das Finanzamt abgeführt.
[1] Die gezahlt Lohnsteuer kann nur im Rahmen einer ordentlichen Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden.
[1] Unterjährig läst sich die Lohnsteuer nur durch einen Eintrag, der vorweg genommen Werbungskosten, mindern; zugleich verpflichtet dies Eintrag auf der Lohnsteuerkarte zur Abgabe einer ordentlichen Einkommensteuererklärung bis zum 30. Mai des Folgejahres.
[1] Die Lohnsteuer ist nur eine Steuerart, denn darüber hinaus sind auch noch Kirchensteuer, Umsatzsteuer, Kfz-Steuer, Versicherungssteuer usw. fällig.