[1] „Jeder Wirth oder Weinschenk erhält das Recht, sich beim Ausschenken seiner Getränke eines um 10 % kleineren Maasses zu bedienen, als dass das gesetzliche Maass ist.“❬ref❭Archiv für schweizerische Statistik, 1860, Seite 166❬/ref❭
[2] Der Weinschenk kümmerte sich um den hohen Besuch.
Referenzen
[1,] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 Weinschenk