[1] Nach herrschender Meinung gehört die Widerrechtlichkeit des Eindringens in § 123 StGB nicht zum Tatbestand, sondern ist ein eigentlich unnötiger Hinweis auf die ohnehin erforderliche Rechtswidrigkeit der Tatbestandsverwirklichung.
[1] Handlungen von öffentlicher Hand wie Polizeieinsätze und dergleichen fallen nicht unter die Widerrechtlichkeit.