Aus § 28 Abs. 10 und aus § 24 Abs. 3 AVR ergibt sich, daß der Zuschlag für Nachtarbeit beid er Berechnung der Urlaubs- und der Krankenvergütung nicht zu berücksichtigen ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Aus § 28 Abs. 10 und aus § 24 Abs. 3 AVR ergibt sich, daß der Zuschlag für Nachtarbeit beid er Berechnung der Urlaubs- und der Krankenvergütung nicht zu berücksichtigen ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Da die Kl. aufgrund jeweiliger Aufforderungsschreiben mit Pflegekostenaufstellung des LVR im gleichen Jahr Beihilfeanträge gestellt hat, ist die Frist des § 17 Abs. 10 BhV eingehalten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Gesellschaftsvertrag ist am 28. Mai 1996 abgeschlossen und am 19. November 1996 abgeändert in 1 Abs. 1 (Firma) und 2 (Gegenstand).
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Und das falle nach dem von der russischen Staatsduma am 5. Juli dieses Jahres verabschiedeten "Beutekunst"-Gesetz (Artikel 7, Abs. 2) nicht unter die Kulturgüter, die Rußland auch in Zukunft als sein Eigentum betrachten will.
( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
Dieser fundamentale Satz der Verfassung findet sich auch in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wieder, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 19.02.2005)
Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch am Ende des Kalenderjahres, es sei denn, es liegen die Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Zu dieser Wiederholung war der Hauptwahlvorstand aufgrund seiner aus § 22 Abs. 1 MitbestG folgenden Berichtigungskompetenz berechtigt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)