Artikel25

  1. Artikel25 regelt, daß das Arbeitsvertragrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und Feiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu qualifizieren ist. ( Quelle: TAZ 1990)