Belehrungspflicht

  1. Die Belehrungspflicht erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Zweckmäßigkeit zur Auswahl stehender Gestaltungsmöglichkeiten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die Belehrungspflicht endet grundsätzlich auch, wenn der Mandant vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs wegen der Regreßfrage anderweitig anwaltlich beraten wird (37). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)