Demarkationsabreden

  1. Nach Paragraph 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen können Demarkationsabreden, mit denen Firmen untereinander Gebiete für Lieferungen aufteilen und so den Konkurrenzkampf um Kunden ausschließen, vom Kartellverbot freigestellt werden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)