EStG

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  1. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs (§ 4 I 1 EStG). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Da es um eine Abschreibungsvorschrift geht, die das Erzielen von Einkünften nach § 2 I EStG voraussetzt, kann es sich hierbei nur um die Nutzung zu fremden Wohnzwecken handeln. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Diese Auffassung orientiert sich am Sinn und Zweck des Steuerrücktrages nach § 10d EStG, wonach der Verlustrücktrag dem Unternehmen zugute kommen soll, um ihm durch die Steuerrückerstattungen mit zu helfen, sich aus eigener Kraft am Markt zu behaupten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. In der ersten Pressekonferenz seiner Amtszeit bezog er sich mit dieser Kritik vor allem auf das Einkommensteuerrecht, wobei er als Beispiel den besonders streitanfälligen Paragraphen 10 e EStG im Auge hatte. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  5. Ein solcher läßt sich indes bei der Gewährung des Freibetrages für Arbeitnehmerabfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG nicht ausmachen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Er nennt vor allem die Abschaffung des halben Steuersatzes für Betriebsveräußerungen nach Paragraf 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG). ( Quelle: Tagesspiegel 1999)
  7. Daneben bietet sich die Möglichkeit, Erhaltungsaufwendungen - und damit Instandhaltungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen - im Rahmen des Vorkostenabzuges nach § 10e VI EStG wie Sonderausgaben geltend zu machen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Zwar entscheiden sich derzeit noch viele Anleger für die sogenannten Konservierungsmodelle, das heißt Beteiligungsangebote, die durch den Paragrafen 52 Absatz 4 EStG vom Verlustausgleichsverbot geschützt sind. ( Quelle: DIE WELT 2000)
  9. Nur eins hat sie offenbar gar nicht gemerkt: Sie hat einer Art der Steuervergünstigung zugestimmt, die sie im Zusammenhang mit der Förderung des selbstgenutzten Wohnungseigentums (§ 10e EStG) jahrelang - zu Recht - bekämpft hat. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  10. Aus den aufgedeckten stillen Reserven aus der Veräußerung der Immobilie (Veräußerungsgewinn) wird i. d. R. eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
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