Schon die Prüfung der Geeignetheit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht ist im Ansatz verfehlt, weil sie von einem unzutreffenden Zweck der Ermächtigungsnorm ausgeht.
( Quelle: Junge Freiheit 1999)
Das eigentliche Ziel sei, im Einvernehmen mit anderen Städten beim Landesgesetzgeber eine eindeutige 'Ermächtigungsnorm für den Erlaß eines bußgeldbewehrten Taubenfütterungsverbotes' durchzusetzen.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)