Flächenbeanspruchung

  1. Für Eigenheime und staatliche und genossenschaftliche Wohngebäude werden jährlich 2 % des Bodenwerts angesetzt, für sonstige gewerbliche Nutzungen 3,5 % und für übergroße Flächenbeanspruchung durch Eigenheime 4 % (§ 43 II). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Beim Verkehrslärm, der Bahnreform, der Flächenbeanspruchung durch neue Verkehrswege und den noch viel zu niedrigen Preisen für Verkehrsleistungen besteht erheblicher Nachholbedarf. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 11.08.2001)